Der denkmalgeschützte Innenraum der Hedwigskathedrale, 1963 von Prof. Hans Schwippert geschaffen, seit 2018 geschlossen und im Zuge eines Radikalumbaus in Verantwortung von Erzbischof Koch zerstört.

Dienstag, 8. September 2015

Countdown_8 – Stiftungsmittel zweckentfremden ?

Eine Denkmalstiftung soll das Baudenkmal zerstören helfen?
Bleibt die beabsichtigte satzungswidersprechende Zweckentfremdung von Stiftungsmitteln einer von der Domgemeinde für ihre St. Hedwigs-Kathedrale errichteten Denkmalstiftung durch das treuhänderisch verwaltende Metropolitankapitel an St. Hedwig für denkmalzerstörende Umbaumaßnahmen ohne Folgen?

Domgemeinde St. Hedwig ist Eigentümerin der Kathedrale
Seit Friedrich der Große der katholischen Gemeinde den Baugrund 1747 für die erste katholische Kirche Berlins nach der Reformation übertragen hat, ist die Hedwigskirche, die seit der Bistumsgründung 1930 auch Kathedrale ist, im Eigentum der Gemeinde, der heutigen Domgemeinde St. Hedwig. Für die würdige Erhaltung ihrer nach der Kriegszerstörung im Geiste des II. Vatika-nischen Konzils wiederaufgebauten Pfarr- und Kathedralkirche, dessen Innengestaltung von hoher künstlerischer Bedeutung ist und hohen emotionalen Wert für die Gläubigen hat, setzte die Domgemeinde im Jahre 2002 eigens ein Stiftung ein.

Treuhänder plante Zweckentfremdung der Stiftungsmittel
Die Domgemeinde St. Hedwig hat das Metropolitankapitel bei St. Hedwig mit der treuhänderischen Verwaltung der „Stiftung St. Hedwigs-Kathedrale zu Berlin“ betraut. Zweck der Stiftung ist die „Förderung der Denkmalpflege durch finanzielle Unterstützung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der St. Hedwigs-Kathedrale zu Berlin sowie dessen Ausgestaltung durch liturgische und künstlerische Gegenstände“.
Das Metropolitankapitel, vertreten durch den Dompropst, Prälat Ronald Rother, verkündete im aktuellen Akquisitionsprospekt der Stiftung, finanzielle Mittel dieser zur Denkmalförderung eingesetzten Stiftung zukünftig für den geplanten Umbau und somit die Zerstörung der denkmalgeschützten Innengestaltung einsetzen zu wollen. Eine den Stiftungszweck umkehrende Satzungsänderung hatte es aber nicht gegeben.

Tebartz-van Elst nutzte fremde Stiftungsmittel für sein Bischofshaus in Limburg
Der ehemalige Bischof von Limburg zeigte, wie man sich fremder Stiftungsmittel bemächtigt, um damit eigene Baumaßnahmen zu finanzieren.
Das 1949 von einem Amtsvorgänger gegründete (stiftungsähnliche) Diözesanwerk, das St. Georgswerk, hatte den Zweck "zum Wiederaufbau kirchlicher Gebäude und zur Erstellung von Wohnungen beizutragen". Das Werk sollte "ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, gemeinnützige und wohltätige Zwecke" dienen. So konnten nach dem Krieg aus diesen Mitteln u. a. auch menschenwürdige Unterkünfte für Flüchtlingsfamilien geschaffen werden. 

Tebartz verfügte 2011 die Aufhebung mit der Begründung, dass eine Erfüllung des satzungsgemäß festgelegten Zwecks in der heutigen Zeit nicht mehr möglich sei. Er löste Kraft seiner bischöflichen Autorität das St. Georgswerk auf, um das Vermögen seiner Machtbefugnis zu unterstellen. Die Mittel dienten nun einer anderen Wohnungsbauaufgabe, der Errichtung seiner eigenen Residenz.

Stiftungsrecht umgehen oder dreist verletzen ?
Besorgte Katholiken beunruhigt dieses Handeln eines leitenden Geistlichen. Eine von der Deutschen Bischofkonferenz eingeleitete externe Prüfung stellte fest, dass die vom Diözesanbischof, Franz-Peter Tebartz-van Elst, betriebene Auflösung des St. Georgswerks und die Vereinnahmung der finanziellen Mittel mit kirchlichem (kanonischem) Recht vereinbar ist.

Ganz anders verhielte es sich in Berlin. Gelder einer weiter bestehenden Stiftung ihrem satzungsgemäßen Zweck widersprechend zu missbrauchen, ist nicht mit Stiftungsrecht vereinbar, dem die „Stiftung St. Hedwigs-Kathedrale zu Berlin“ unterliegt. Demnach ist ein Treuhänder nicht berechtigt untreu Hand an die finanziellen Mittel der Stiftung zu legen, um sie eigenmächtig für Pläne einzusetzen, die den zu bewahrenden Gegenstand der Stiftungsziele zerstören. 

Belege und Nachfragen
Die detaillierten Belege für das Beschriebene sind verbunden mit ausführlicher Darstellung an dieser Stelle bereits früher veröffentlicht worden.
Darin ist auch nachgewiesen, dass der Verantwortliche um Richtigstellung etwaiger Versehen oder Schreibfehler gebeten worden ist. Die sachlich unbeantworteten Anfragen mit den untauglichen Rechtfertigungsversuchen des Treuhänders sind abgebildet. Der Diözesanadministrator deckte das Verhalten des Leiters des Metropolitankapitels und wies schon diesbezügliche Anfragen als „Vorwürfe“ zurück (Schreiben vom 23.03.2015).


Was ergibt sich aus der beabsichtigten Zweckentfremdung ?
Wie wird der neue Erzbischof mit den hier beschriebenen Sachverhalten umgehen? Da die Unstimmigkeiten offengelegt und durch Korrespondenz belegbar sind, ist die Leugnung des Verhaltens der Verantwortlichen nicht sinnvoll. Transparenz und Teilhabe könnten derartige Vorkommnisse zukünftig vermeiden helfen.




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